ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAKRO GmbH, Stand: April 2017


I. GELTUNGSBEREICH
1. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

3. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

II. ANGEBOTE, KATALOGE, VERTRAGSABSCHLUSS
1. HAKRO liefert ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Wir behalten uns vor, nur solche Kunden zu beliefern, die eine Neukunden prüfung, einschließlich einer Bonitätsprüfung, bei uns beantragt haben, und die von uns als Fachhändler für HAKRO Produkte akzeptiert wurden. Wir behalten uns ebenso vor, Kunden nicht mehr zu beliefern, wenn diese nicht mehr unseren Qualitätsanforderungen an Fachhändler entsprechen.

2. Die Angaben in den HAKRO Produktkatalogen und Preislisten sowie auf der Internetseite der HAKRO sind freibleibend und unverbindlich.

3. Die Bestellung des Kunden ist als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren und kann von uns innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung oder nach unserer Wahl durch Absendung der bestellten Ware angenommen werden.

4. Muster und Zeichnungen von Sonderanfertigungen, welche HAKRO erstellt hat, sind grundsätzlich schriftlich vom Kunden vor Fertigung freizugeben.

III. LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNGEN
1. Alle Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch HAKRO verbindlich. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden alsbald mit.

2. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Kunden zur Zahlung des anteiligen Kaufpreises, es sei denn, der Kunde hat nachweislich an der Teilleistung kein Interesse.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

5. Soweit unsererseits nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehender Leistungsstörung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, es sei denn, wir befinden uns im Verzug. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Ein teilweiser Rücktritt kann nur erfolgen, wenn die teilweise Leistung für den Kunden von Interesse ist. Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Der Mangel an notwendigen Betriebs- und Rohstoffen berechtigt uns zur Verlängerung der Lieferzeit und zum Rücktritt nur, wenn wir vor Vertragsschluss ein konkretes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag aus einem der vorgenannten Gründe hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen HAKRO.

IV. GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORTVERSICHERUNG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderweitiges ergibt, ist Lieferung „ab Werk‘ vereinbart.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, indem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben, selbst wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

V. MÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist der Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung, bzw. Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Ebenfalls unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsfristen wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben sowie sonstiger vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen seitens HAKRO, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. HAKRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern HAKRO schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von HAKRO der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

4. HAKRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens HAKRO und/oder eines gesetzlichen Vertreters von HAKRO und/oder eines Erfüllungsgehilfen von HAKRO. Das Gleiche gilt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch HAKRO, einen gesetzlichen Vertreter von HAKRO oder einen Erfüllungsgehilfen von HAKRO. Ferner bleibt die zwingende Haftung von HAKRO nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bestehen.

5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von HAKRO ausgeschlossen.

VI. RETOUREN RÜCKNAHME VON WARE
1. Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HAKRO und grundsätzlich frachtfrei zurückgenommen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Gefahr für Schäden bis zum Eingang bei uns.

2. Wird die Ware von uns zurückgenommen, berechnen wir dem Kunden 15 % des berechneten Warennettowertes als Bearbeitungskosten für die Wiedereinlagerung, mindestens jedoch 15,00 €. Der Kunde erhält eine Gutschrift in Höhe des berechneten Warenwertes abzüglich der Bearbeitungskosten. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass Bearbeitungskosten für die Wiedereinlagerung nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.

3. Beschädigte Ware sowie veredelte Ware und Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

VII. SICHERUNGSRECHTE
1. HAKRO behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist HAKRO berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, HAKRO hat dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt. HAKRO ist berechtigt, die Vorbehaltssache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist an ihn auszuzahlen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Kunde tritt uns zur Sicherung der Rechte von HAKRO nach Abs.1 bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von HAKRO ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HAKRO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. HAKRO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann HAKRO verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden damit an.

4. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum hat der Kunde HAKRO unverzüglich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HAKRO die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den der HAKRO entstandenen Ausfall.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für HAKRO vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HAKRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

7. HAKRO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HAKRO.

8. Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

VIII. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk‘ zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch einschließlich Verpackung. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Der Abzug von Skonto richtet sich nach den Regelungen in der Preisliste unter der Rubrik „Bestellinformationen‘, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreif sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – werden unmittelbar fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder uns Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheidend in Frage stellen, so dass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Wir sind dann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen.

7. Eingehende Zahlungen des Kunden werden bei uns gem. § 367 BGB zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache verrechnet, sofern der Kunde keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung trifft.

IX. NUTZUNGSRECHTE AN LOGOS, ARTIKELBILDERN UND -TEXTEN
1. Der Kunde ist zur Verwendung von Logos, Artikelbildern und –texten der HAKRO nur gemäß der gesondert abzuschließenden „Vereinbarung zur Nutzung von Logos, Artikelbildern und -texten der HAKRO GmbH‘ („Nutzungsvereinbarung‘) befugt.

2. Soweit der Kunde gegen die Nutzungsvereinbarung verstößt, sind wir berechtigt, Lieferungen und/oder die Annahme von Bestellungen zu verweigern.

X. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN, VEREDELUNGSBEDINGUNGEN
In Ergänzung zu diesen AGB gelten unsere besonderen Vertragsbedingungen „Bestellinformationen‘ in der Preisliste. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen in diesen AGB vor.

XI. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Sitz der HAKRO GmbH Gerichtsstand; HAKRO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

2. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, ist der Sitz der HAKRO GmbH Erfüllungsort.

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